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19. Oktober 2018

Sorgfaltspflichten für Buchhalter

Im Zusammenhang mit der am 30.06.2018 auslaufenden Frist zur elektronischen Meldung an die FMA von Sorgfaltspflichtigen ist die Frage aufgetaucht, ob das Zeichnungsrecht auf dem Konto eines Kunden zur Auslösung beispielsweise von Lohnzahlungen eine sorgfaltspflichtige Tätigkeit darstellt oder nicht.

 

Gemäss der FMA-Wegleitung 2018/7 lösen solche Zeichnungsrechte die Sorgfaltspflichten aus, folglich ist das Meldewesen für diese Fälle zu erfüllen. Dies ist theoretisch auch dann zu erfüllen, wenn seit dem Inkrafttreten des neuen SPG im Herbst 2017 bis jetzt ein Zeichnungsrecht bestanden hat, welches nun aufgegeben wird.

 

Wichtig ist anzumerken, dass die blosse Vorbereitung von Zahlungen, z.B. das Erstellen von DTA- oder ISO20022-Zahlungen, keine Vorbereitungshandlung im Sinne der FMA-Wegleitung 2018/7 darstellt und somit auch keine Sorgfaltspflichten nachsich zieht.

 

Dokumente:

FMA-Mitteilung-2017-3

FMA-Wegleitung-2018-7

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